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Rechtsprechung // Verbraucherrecht



BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

Im Zweifel Verbraucher - Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, liegt im Zweifel ein Verbraucherhandeln vor

BGB §§ 13, 14 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2, § 439 Abs. 3 (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung), § 474 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition in § 13 BGB grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16; BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16; BGH, Urteil vom 07.04. 2021 - VIII ZR 49/19, unter II 3 a aa (2) (b), zur Veröffentlichung bestimmt [Erwerb eines Dressurpferds zum Zweck privater Sportausübung]; siehe auch: BGH, Urteil vom 28.05.2020 - III ZR 58/19; BGH, Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06; BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04; EuGH, Urteil vom 9.11.2016 - C-149/15 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufer" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]). Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09, MIR 2009, Dok. 237; BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12). Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09, MIR 2009, Dok. 237; BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12). Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes in § 13 BGB nicht zu Lasten des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09, MIR 2009, Dok. 237; BGH, Urteil vom 11.05.2017 - I ZR 60/16).

2.

a) Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

b) Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 27, 35, 53 f.).

c) Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 49 f.).

MIR 2021, Dok. 045


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) bis c) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.06.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3086

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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