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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Oberlandesgricht Frankfurt a.M.

Zumutbare Prüfungspflichten für Amazon-Produktbilder - Ein Amazon-Händler ist für die automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot durch Amazon verantwortlich

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.03.2021 - 6 W 8/18; Vorinstanz: LG Hanau, Beschluss vom 04.12.2017 - 5 O 17/16

MIR 2021, Dok. 032


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Produktangebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert. Dies hat zur Folge, dass ein Angebot für unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Produkten erscheinen kann. Händlern sei es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob insoweit rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden, so das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 18.03.2021 (6 W 8/18). Wegen einer Verletzung dieser Prüfungspflicht verhängte das Gericht gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,00.

Zur Sache:

Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich bereits in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung "angehängt". Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin beruft sich demgegenüber auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt "Originalware neutral unverpackt" übermitteln. Gleichwohl wechsele das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren.

Das Landgericht hatte den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg.

Entscheidung des Oberlandesgerichts: Erneutes "Anhängen" an Produktfotos in Originalverpackung

Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie habe sich erneut mit Angeboten für unverpackte Druckerkassetten an bildliche Darstellungen der Originalverpackung des Herstellers angehängt.

Programmalgorithmus von Amazon bekannt

Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen. Die Antragsgegnerin habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, so dass es möglich sei, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheine.

Zumutbare Prüfungspflicht und Handlungsmöglichkeit: Im Zweifel Angebot löschen

Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen.

Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,00

Vorliegend sei ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,00 angemessen, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(tg) - Quelle: PM Nr. 25/2021 des OLG Frankfurt a.M. vom 16.04.2021

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.04.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3073
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