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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 26/20

Steuerberater-LLP - Unzulässige und irreführende Werbung einer LLP mit Hauptsitz in London und Zweigniederlassung in Deutschland für die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen

AEUV Art. 49, Art. 56; RL 2005/36/EG Art. 5; StBerG §§ 3, 3a, 4, 6, 8; UWG §§ 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine inländische Niederlassung verfügt.

2. Natürliche und juristische Personen, denen mangels Zugehörigkeit zum in den §§ 3, 3a, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (in Deutschland) nicht gestattet ist, dürfen für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht werben.

3. Ist eine LLP zur Leistung von Hilfe in Steuersachen (in Deutschland) nicht berechtigt, ist eine Werbung dieser LLP für solche Dienstleistungen, die eine entsprechende Befugnis suggeriert, irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG.

MIR 2021, Dok. 029


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.04.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3070

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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