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Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19

Störerhaftung des Registrars - Der Domainregistrar kann als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter einer registrierten Domain nach den für Access-Provider geltenden Grundsätzen haften

UrhG §§ 85 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Accessproviders; BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island; BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause, jeweils mwN).

2. Der Domainregistrar kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter gemäß §§ 7 bis 10 TMG berufen. Die für den Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätze sind übertragbar.

3. Die Störerhaftung für als rechtsverletzend beanstandete Inhalte im Internet unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - je nach Ausgestaltung von Funktion und Tätigkeit des Inanspruchgenommenen - unterschiedlichen Anforderungen.

a) Für die Registrierungsstelle DENIC, die ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahrnimmt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser hinsichtlich der Phase der ursprünglichen Registrierung von Domains unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflichten zuzumuten sind, weil andernfalls das im Interesse aller Internetnutzer und ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellte schnelle und preiswerte Registrierungsverfahren gefährdet wäre. Auch nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Domainnamen treffen die DENIC danach nur eingeschränkte Prüfungspflichten, weil sie ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erfüllen könnte, wenn sie in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung eintreten müsste. Sie kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen. Anders verhält es sich, wenn die DENIC ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. In einem solchen Fall kann von ihr erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt. Unschwer erkennbar ist eine solche Rechtsverletzung für die DENIC nur dann, wenn dieser ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Verletzung derart eindeutig ist, dass sie sich dieser ohne weitere Nachforschungen aufdrängen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 131/10, MIR 2012, Dok. 020 - regierung-oberfranken.de).

b) Der Admin-C nimmt bei der Störerhaftung durch rechtsverletzende Domains grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, weil er lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert (BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik). Eine darüber hinaus gehende Verhaltenspflicht kann sich für ihn aber aus sonstigen gefahrerhöhenden Umständen und insbesondere daraus ergeben, dass er im Gegensatz zur DENIC wirtschaftliche Interessen verfolgt (BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 150/11, MIR 2013, Dok. 009 - dlg.de).

c) Host-Provider können nach den bisher anerkannten Grundsätzen, deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht allerdings derzeit auf Vorlage des Senats der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZR 140/15 - YouTube; BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17 - uploaded), für rechtsverletzende Inhalte der von ihnen gehosteten Websites als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZR 140/15 - YouTube; BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17 - uploaded, jeweils mwN). Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil der Verletzte nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Accessproviders).

d) Bei Access-Providern entsteht nach den bisher anerkannten Grundsätzen eine Prüf- oder Überwachungspflicht ebenfalls erst mit dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Accessproviders). Die Haftung des Internetzugangsvermittlers ist nur gegeben, wenn die Sperrung der beanstandeten Internetseite mit Blick auf dort verfügbare legale Inhalte verhältnismäßig ist, und wenn der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen vorrangig Verantwortliche vorgegangen ist.

4.

a) Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders).

b) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

c) Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten.

MIR 2020, Dok. 088


Anm. der Redaktion: Leitsätze 4 a) bis c) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.12.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3029

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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