Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 01.04.2020 - VIII ZR 18/19
Amazon Marketplace A-bis-z-Garantie - Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon A-bis-z-Garantie
BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 2
Leitsätze:*1.
a) Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).
b) Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).
2. Es ist (grundsätzlich) sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Plattformbetreiber zu verweisen (ebenso für PayPal: BGH, Urteil vom 22.11.2017 - VIII ZR 83/16).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.05.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2984
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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