MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 6.04.2006 - Az. I ZR 125/03 - ("Werbung für Klingeltöne" - Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen. § 4 Nr. 2 UWG)

Leitsatz (amtl.):

UWG § 4 Nr. 2

Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Nach § 4 Nr. 2 UWG sind Wettbewerbshandlungen unter anderem dann unlauter, wenn sie geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Durch die Bestimmung sollen besonders schutzwürdige Verbraucher vor der Ausnutzung der Unerfahrenheit bewahrt werden. Der an die Bewertung einer Wettbewerbshandlung anzulegende Maßstab verschiebt sich insoweit zu Lasten des Unternehmers.

2. Maßgebend für die Bewertung einer Wettbewerbshandlung ist jeweils der Durchschnitt des von einer Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreises. Richtet sich der Werbende gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (z.B. Kinder und Jugendliche), so muss er sich an einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren.

3. Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sind, können gegenüber geschäftlich Unerfahrenen dementsprechend unzulässig sein.

4. Da sich die Vorschrift des § 4 Nr.2 UWG gegen ein Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern und Jugenlichen richtet, ist Voraussetzung für die Annahme der Unlauterkeit im Sinne der Vorschrift, dass sich die Werbung - zumindest auch - gezielt an diese Zielgruppe wendet.

5. Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist nach § 4 Nr. 2 UWG unlauter. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, gerade die Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich ist im Besonderen, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungen kritisch zu beurteilen, auf die Entscheidung für ein unterbreitetes Angebot auswirken kann.

6. Bei einer an Minderjährige gerichteten Werbung sind höhere Anforderungen an die Tranzparenz zu stellen als bei einer Werbung gegenüber einer weniger schutzwürdigen Zielgruppe. Den Kindern und Jugendlichen muss ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen.

MIR 2006, Dok. 082



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/297

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige