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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19

Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar - Art. 13 Abs. 1 Satz TMG durch DSGVO verdrängt

UWG §§ 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; DSGVO Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. a, b, d und e, Art. 80; TMG § 13 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.

2. Artikel 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Absatz 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.

3. Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar.

4. Als Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2017 - 2 U 127/16 - Extraportion Vitamin C). Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH, Urteil vom 08.10.2015 – I ZR 225/13 - Eizellspende). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 215/15 - Aufzeichnungspflicht). Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 139/09). Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken (BGH, Urteil vom 28.11.2019 – I ZR 23/19, MIR 2020, Dok. 012 - Pflichten des Batterieherstellers). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt. Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG ist dann zu bejahen, wenn eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2018 – 2 U 167/17).

MIR 2020, Dok. 016


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 bis 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Die Revision wurde (unbeschränkt) zuzulassen, da der Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe; insbesondere die Frage, ob Wirtschaftsverbänden eine Klagebefugnis bei Verstößen gegen die DSGVO zusteht als auch die Frage, ob es sich bei Art. 13 DSGVO um Marktverhaltensregeln handelt. Die hier in Redestehenden Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. jüngst etwa auch: Hanseatisches OLG, MIR 2020, Dok. 015).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.02.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2957

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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