Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Urteil vom 23.10.2019 - I ZR 46/19
Da Vinci - Rechtsmissbrauch wegen Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung durch den Inhaber eines Kennzeichenrechts bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen
BGB § 242
Leitsätze:*1. Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich gemäß § 242 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 45/11, MIR 2012, Dok. 029 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung der Vertragsstrafenansprüche gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).
2. Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.01.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2946
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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