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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Verwaltungsgericht Freiburg

Werbung für mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbtes Fruchtgummi mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" zulässig

VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2019 - 8 K 6149/18

MIR 2020, Dok. 001, Rz. 1


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Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden (8 K 6149/18).

Zur Sache

Ein deutscher Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite wirbt er mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“. Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe“ sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ verstoße daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Das Land Baden-Württemberg versandte dieses Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft.

Im Hinblick darauf erhob der Süßwarenhersteller Klage. Er will die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf diesen Rechtsstreit vorläufig eingestellt, da die Strafbarkeit von der von dem Verwaltungsgericht zu klärenden Frage abhänge, ob die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ irreführend sei.

Entscheidung des Gerichts: Kennzeichnung verstößt nicht gegen Lebensmittel-Informationsverordnung

Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Süßwarenherstellers stattgegeben. Die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstoße nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung und verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Keine Irreführung - allgemeiner Sprachgebrauch maßgebend

Die Kennzeichnung sei nicht irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe sie zutreffend dahingehend, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Dabei sei nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Lebensmittelzusatzverordnung selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und insoweit rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde.

Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der "künstlichen Farbstoffe" unter Anderem Gegenstand von Presseberichterstattung gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen gefunden hätten.

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung wurde zugelassen. Das Land Baden-Württemberg kann damit binnen eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

(tg) - Quelle: PM des VG Freiburg vom 02.01.2020

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.01.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2942
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