Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 28.03.2019 - I ZR 85/18
Kaffeekapseln - Bei dem Angebot von Kaffeekapseln muss auch den Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver angegeben werden
UWG § 3a; PAngV § 2 Abs 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2; LMIV Art. 9 Abs. 1 Buchst. e, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4
Leitsätze:*1.
a) Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten.
b) Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
c) In Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver wird im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten.
d) Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist auszugehen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.
e) Bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 PAngV trifft den Handelnden eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen).
2. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 73/17, MIR 2018, Dok. 054 - Jogginghosen). Das gilt insbesondere (auch) dann, wenn dem Verbraucher eine Information vorenthalten wird, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (vgl. Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 2005/29/EG) und erst recht, wenn dem Verbraucher eine unwesentliche Information vorenthalten wird.
3. Fertigpackungen sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (mit Verweis auf die Legaldefinition in § 42 Abs. 1 MessEG).
4. Wenn eine spezielle gesetzliche Kennzeichnungsregelung für die Angabe einer vorgeschriebenen Verkaufseinheit besteht und die Verkaufseinheiten nach Gewicht zu kennzeichnen sind, kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Erzeugnisse lediglich nach Stückzahl verkauft werden.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.04.2019
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2921
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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