MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17

Industrienähmaschinen - Zum wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und zur gezielten Behinderung durch den Nachbau und die Nachahmung eines Produkts

UWG §§ 3, 4 Nr. 3 und 4, § 8 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Beim Nachahmungsschutz im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole, mwN).

2. Im Rahmen von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, MIR 2009, Dok. 210 - Knoblauchwürste, mwN).

3. Eine unlautere Rufausnutzung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13 - Exzenterzähne; BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel). Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 30/02 - Klemmbausteine III; BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 21/12, MIR 2013, Dok. 055 - Einkaufswagen III).

4. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 210/16, MIR 2018, Dok. 007 – Portierungsauftrag, mwN). Die bloße Nachahmung erfüllt dabei für sich alleine den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG nicht, sondern es sind zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale erforderlich. Auch der Umstand, dass Mitbeweber infolge der Vermarktung eines nachgeahmten Produkts die Preise senken müssen, reicht für sich genommen nicht für die Annahme einer gezielten Behinderung aus; eine solche Preissenkung kann die Folge eines wettbewerbsrechtlich erwünschten lauteren Wettbewerbs sein (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur).

5.

a) Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen sind über eine fast identische Nachahmung hinausgehende Hinweise auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen erforderlich.

b) Eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse einer Mitbewerberin in Betracht.

MIR 2018, Dok. 055


Anm. der Redaktion: Leitsätze 4 a) – b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.12.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2900

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige