Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15
YouTube-Werbekanal II - Ein bei YouTube abrufbares Werbevideo für neue Personenkraftwagen erfordert Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
UWG § 3a; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii
Leitsätze:*1. § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV erklärt die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial für entsprechend anwendbar und stellt dementsprechend eine Martverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.
2. Bei einem YouTube-Kanal kann es sich um Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw-EnVKV handeln. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist Werbematerial jede Form von Informationen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf Internetseiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbematerials auch im Internet abrufbare Videos umfasst.
3. Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.11.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2894
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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