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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

BGH fragt nach - EuGH wird sich mit Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte beschäftigen

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17 - Uploaded; Vorinstanzen: LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14, OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

MIR 2018, Dok. 041, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 20.09.2018 (I ZR 53/17 - Uploaded) verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur Sache:

Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst "uploaded". Dieser Dienst bietet kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link). Dabei wird weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion angeboten. Allerdings können Nutzer die Download-Links in Linksammlungen einstellen, die von Dritten angeboten werden und Informationen zum Inhalt der gespeicherten Dateien enthalten.

Der Download von Dateien ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen EUR 4,99 für zwei Tage bis EUR 99,99 für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Die Beklagte zahlt den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen von bis zu EUR 40,00 für 1.000 Downloads.

Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale als auch urheberrechtsverletzende Anwendungen genutzt. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen ("Abuse-Mitteilungen"). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.

Die Klägerin (ein internationaler Fachverlag) sieht eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung verurteilt und die übrigen Anträge abgewiesen.

Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs: Handlung der Wiedergabe durch Sharehosting-Dienstes?

Der Bundesgerichtshof hat - ebenso wie im die Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZR 140/15, dazu: MIR 2018, Dok. 038) - das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Es stelle sich die Frage, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn
  • der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
  • er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
  • der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
  • der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,
  • er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und
  • durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Hat eine ganz überwiegende Nutzung für Rechtsverletzung Einfluss auf die Beurteilung?

Der Bundesgerichtshof fragt weiter, ob sich die Beurteilung der vorstehenden Vorlagefrage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.

Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2000/31/EG? - Worauf muss sich tatsächliche Kenntnis des Betreibers beziehen?

Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Möglichkeit gerichtlicher Anordnung erst nach erneuter Rechtsverletzung mit Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG vereinbar?

Ferner stellt der Bundesgerichtshof die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Kann der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 Richtlinie 2004/48/EG angesehen werden?

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

In vier ähnlich gelagerten Fällen (I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17) hat der Bundesgerichtshof die Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 156/2018 des BGH vom 20.09.2018

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.09.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2886
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