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Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16

Konferenz der Tiere - Zur Haftung des Teilnehmers einer Internettauschbörse als Mittäter einer gemeinschaftlich mit anderen Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzung

ZPO §§ 4 Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1; UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 19a, 85 Abs. 1 Satz 2, 94 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze:*

1. Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.03.2012 - I ZR 105/10 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle III; BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden).

2. Weiß der Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nimmt er diese Folge seines Handelns - namentlich das Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern - mindestens billigend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus.

3. Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.

MIR 2018, Dok. 017


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.

Der Bundesgerichtshof führt zum bewussten Zusammenwirken der Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse Bemerkenswertes aus: "Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 - 4 StR 275/09). Die Funktionsweise von Internettauschbörsen, die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.04.2016 - 6 W 37/16; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2014 - 308 O 227/13; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014 - 57 C 16445/13). Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen."

Diese Annahmen mit der Realität und etwa auch der Wahrnehmung von Angeboten wie Popcorntime o.ä. aus der Laiensphäre übereinzubringen erfordert Kreativität. Das Gericht hätte ohne Weiteres hier differenzierende Aussagen treffen können, die beispielweise die Klärungsbedürftigkeit der Tatsache des "Bewusstseins" bzw. des "Wissens" im Rahmen der Mittäterschaft herausgestellt hätten. So wie ausgeführt, werden die Instanzgerichte hieraus (wieder einmal) ein Junktim generieren und der I. Zivilsenat hat der Rechtssicherheit in derartigen Streitigkeiten - mal wieder und allenfalls - einen Bärendienst erwiesen, der sich über Jahre auswirken kann. Jeder Teilnehmer eines Dienstes der - technisch - wie eine Internet-Tauschbörse funktioniert ist Mittäter. So klingt es. So wird es lauten. So ist es aber nicht. Aufgabe der Instanzgerichte wird es daher sein (entsprechender Parteivortrag vorausgesetzt), diesen Aspekt künftig einzelfallbezogen und mit Blick auf die jeweilige Tatsachenlage sachentsprechend zu bewerten. Bleibt zu hoffen, dass alle Beteiligten dieses Aufgabe sorgfältig verfolgen (wollen) und ernst nehmen. (RA Thomas Ch. Gramespacher)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.03.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2862

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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