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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 16.03.2006 - Az. III ZR 152/05 - (Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Zum Widerrufsrecht bei Verträgen über R-Gespäche. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, §§ 164, 312d Abs. 3 BGB)

Leitsätze (amtl.):

TKV § 16 Abs. 3 Satz 3; BGB § 164, BGB § 312d Abs. 3

a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

MIR 2006, Dok. 068



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/283

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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