Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 16.03.2006 - Az. III ZR 152/05 - (Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Zum Widerrufsrecht bei Verträgen über R-Gespäche. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, §§ 164, 312d Abs. 3 BGB)
Leitsätze (amtl.):
TKV § 16 Abs. 3 Satz 3; BGB § 164, BGB § 312d Abs. 3
a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs
durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze
der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat
(§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die
Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern.
Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte
Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten
Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer
Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
MIR 2006, Dok. 068
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/283
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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