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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesgerichtshof

EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black" klären

Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 3/16 - Mietwagen-App; Vorinstanzen: LG Berlin - Urteil vom 09.02.2015 - 101 O 125/14; KG, Urteil vom 11.12.2015 - 5 U 31/15

MIR 2017, Dok. 022, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 18.05.2017 (I ZR 3/16 – Mietwagen-App) Fragen zur Zulässigkeit der App "UBER Black" im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur Sache:

Der Kläger ist ein Berliner Taxiunternehmer. Die Beklagte bot die App "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "UBER Black" verstößt grundsätzlich gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG

Der Erfolg der Revision hängt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von der Auslegung des Unionsrechts ab. Deshalb hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstoße gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Fahrgäste können den Fahrern von Taxen dagegen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, sei nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei sei es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.

Im Rahmen dieser Auslegung sei § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten auch eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung, jedenfalls sei sie zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und auch Kontrahierungszwang gelten.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer hafte die Beklagte als Teilnehmerin.

Aber: Entgegenstehen unionsrechtlicher Bestimmungen? - "UBER Black" Verkehrsdienstleistung?

Fraglich sei allerdings, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von "UBER Black" entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen fänden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.

"UberPop" bereits beim EuGH

Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11.05.2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Deshalb hat der Bundesgerichtshof ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

(tg) - PM Nr. 078/2017 des BGH vom 18.05.2017

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.05.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2816
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