Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
EuGH, Urteil vom 02.03.2017 - C-568/15
Grundtarif – Eine Service-Rufnummer darf die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen
Richtlinie 2011/83/EU Art. 1, Art. 6, Art. 13, Art. 19, Art. 21; BGB § 312a Abs. 5
Leitsätze:*1. Der Begriff "Grundtarif" in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
2. Der Begriff "Grundtarif" meint den üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher.
3. Eine Auslegung des Begriffs "Grundtarif" dahin, dass es dem Unternehmer gestattet ist, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf unter einer geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer könnte die Verbraucher nämlich davon abhalten, eine Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem geschlossenen Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.03.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2806
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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