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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 241/15

Entertain - Zum Anfall eines erstinstanzlich vorgetragenen aber nicht berücksichtigten Irreführungsaspekts in der Berufungsinstanz und den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei einer Werbung für Internetfernsehen

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5a Abs. 2

Leitsätze:*

1. Legt der Beklagte gegen ein Urteil, das einer im Wege objektiver Klagehäufung auf zwei Klagegründe gestützten Klage aus einem der Gründe stattgegeben hat, ein zulässiges Rechtsmittel ein, so fällt auch der nicht beschiedene Klagegrund der Rechtsmittelinstanz an (BGH, Urteil vom 24.09.1991 - XI ZR 245/90). Dieser Gedanke ist auf die Geltendmachung mehrerer Irreführungsaspekte innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstandes übertragbar, der durch die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser).

2. Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

3. Eine Gehörsverletzung ist schon dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2010 - II ZR 296/08; BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - V ZR 141/11; BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 160/12).

4. Die Angabe bestimmter Vorzüge beinhaltet nicht zugleich die Behauptung, nicht genannte Nachteile existierten nicht. Es besteht keine Pflicht des Werbenden, der sich nur mit seiner eigenen Ware befasst, auf Nachteile seines Produkts hinzuweisen (BGH, Urteil vom 29.11.1.1963 - Ib ZR 71/62 - Grobdesin).

5. Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2012 - I ZR 74/11 - Zweigstellenbriefbogen; BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15 - LGA tested). "Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung" im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (hier: Angabe, dass im Rahmen des internetbasierten Fernsehempfangs mittels des Angebots "Entertain" der Telekom nur der Anschluss eines Fernsehers möglich ist und die insoweit in Rede stehende Information die abweichende Nutzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des beworbenen Angebots vom bisher Gewohnten (unbegrenzte Anzahl von Empfangsgeräten bei gleichbleibendem Preis bei Kabel- bzw. Antennenanschluss) betrifft und es insofern nicht fernliegend erscheint, dass der Verbraucher die Anschlussmöglichkeit für mehrere Empfangsgeräte erwartet).

MIR 2017, Dok. 008


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.01.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2802

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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