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Rechtsprechung



LG Düsseldorf

Urteil vom 25.01.2006 - Az. 12 O 546/05 - (Haftung des Internetforenbetreibers - Hostproviders - für rechtswidrige Beiträge Dritter. Zur Störerhaftung und zu Prüfungs- und Überwachungspflichten im Bereich von Internetforen nach Kenntnis des Betreibers von rechtswidrigen Einträgen. §§ 8 Abs. 2, 11 S.1 TDG, 823, 1004 BGB)

Leitsätze (tg):

1. Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gem. §§ 9 - 11 TDG entgegen. Aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt sich, dass die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (Best. BGH GRUR 2004, 860, 862f).

2. Zur Unterlassung verpflichteter Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.

3. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (Best. BGH GRUR 2004, 860, 864).

4. Ist es in einem Forum zu mehreren - einen Dritten - beleidigenden sog. Postings (Einträgen) gekommen, trifft den Betreiber des Forums die Verpflichtung , weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Der Betreiber ist dann verpflichtet, dass Forum zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten, beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen.

5. Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen im Einzelfall ist es nicht ausreichend, wenn der Betreiber einen Link auf eine Hinweisseite setzt, die den etwaig Verletzten die Möglichkeit bietet, eine Löschung von Beiträgen anzuregen oder zu fordern und dahingehend eine entsprechende Vorgehensweise erklärt.

6. Die Sperrung der jeweiligen IP-Nummern (IP-Adressen) der Verfasser von rechtswidrigen Forumsbeträgen ist nicht geeignet zu verhindern, dass erneut beleidigende Inhalte gepostet werden. Denn eine solche IP-Sperre kann leicht durch den Wechsel des Computers ( bzw. Internetzugangs) oder durch Verwendung eines sog. Anonymizer-Programms umgangen werden.

7. Jedenfalls dann, wenn in einem Forum auch unregestrierte Nutzer Beiträge posten können, gereicht die Sperrung der Pseudonyme der Nutzer, die im Einzelfall rechtswidrige Beiträge verfasst haben, nicht aus um weitere rechtswidrige Beiträge (hier: Beleidigungen) zu verhindern.

8. Dafür, dass der Forumsbetreiber beleidigende (rechtswidrige) Postings unverzüglich gelöscht hat, ist dieser darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig. Dies ergibt sich aus der sinngemäß auch im Rahmen von Unterlassungsansprüchen heranzuziehenden Formulierung des § 11 S.1 TDG , wonach ein Diensteanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich ist, sofern er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen. Im Übrigen ist es dem Teledienstanbieter - anderes als dem Verletzten - ohne weiteres möglich, den in seiner Spähre liegenden Löschungsvorgang und damit auch sein unverzügliches Tätigwerden zu dokumentieren.

9. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr.

MIR 2006, Dok. 065



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/280

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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