Kurz notiert // Zivilrecht
Oberlandesgericht Hamm
EUR 3.000,00 Vertragsstrafe bei unerwünschter E-Mail-Werbung kann angemessen sein
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 - 9 U 66/15
MIR 2017, Dok. 005, Rz. 1
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Für das unerwünschte Zusenden einer Werbe-E-Mail kann unter Kaufleuten - nach einem vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 durch den Betroffenen angemessen sein. Dies geht aus einem Urteil des OLG Hamm vom 25.11.2016 (Az. 9 U 66/15) hervor. Das Gericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster.
Zur Sache
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung von der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ebenfalls ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur erneuten Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben.
Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 gerichtlich in Anspruch. Das Landgericht Münster hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten - mit der sie auch weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-E- Mail gesandt zu haben - blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Vertragsstrafe nicht herabzusetzen - E-Mail stammte auch von der Beklagten
Das Oberlandesgericht Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E- Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.
(tg) - PM des OLG Hamm vom 17.01.2017
Zur Sache
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung von der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ebenfalls ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur erneuten Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben.
Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 gerichtlich in Anspruch. Das Landgericht Münster hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten - mit der sie auch weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-E- Mail gesandt zu haben - blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Vertragsstrafe nicht herabzusetzen - E-Mail stammte auch von der Beklagten
Das Oberlandesgericht Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E- Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.
(tg) - PM des OLG Hamm vom 17.01.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.01.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2799
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