Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Rechtsbruch - Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 21.09.2016 - I ZR 234/15; Vorinstanzen: LG Stade, Urteil vom 13.12.2012 - 8 O 112/12; OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 - 13 U 15/13 = WRP 2016, 119
MIR 2016, Dok. 029, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat zu einem Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt entschieden (Urteil vom 21.09.2016 - I ZR 234/15). Es liege insoweit ein Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote und damit ein Verstoß gegen eine Martverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG vor.
Zur Sache:
Der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverband beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig und hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig. Der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, sei zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Rechtsbruch - keine Bagatelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gingen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liege bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.
(tg) - Quelle: PM Nr. 164/2016 des BGH vom 21.09.2016
Zur Sache:
Der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverband beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig und hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig. Der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, sei zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Rechtsbruch - keine Bagatelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gingen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liege bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.
(tg) - Quelle: PM Nr. 164/2016 des BGH vom 21.09.2016
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.09.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2787
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