Kurz notiert // Markenrecht
Bundesgerichtshof
Rote Farbmarke der Sparkassen hat Bestand - Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag
BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot; Vorinstanzen: BPatG, Beschluss vom 19.03.2013 - 33 W (pat) 33/12; EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-217 und 218/13; BPatG, Beschluss vom 08.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
MIR 2016, Dok. 023, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.07.2016 (I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot) entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist. Zum Zeitpunkt des Löschungsantrags sei die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung der Marke gerechtfertigt. Dies hindere nach § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Löschung der Marke, so das Gericht.
Zur Sache:
Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.). Für ihn ist die am 07.02.2002 angemeldete und am 11.07.2007 eingetragene abstrakte Farbmarke "Rot" (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert.
Die Antragstellerinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe. Diese erbingen in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken und verwenden für ihren Marktauftritt die Farbe Rot. Die Antragsstellerinnen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen.
Verfahren:
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19.06.2014 (C‑217/13 und C‑218/13) entschieden hat. Anschließend hat das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke angeordnet (Beschluss vom 08.07.2015 - 25 W (pat) 13/14).
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Grundsätzlich kein Schutz der abstrakten Farbmarke mangels Unterscheidungskraft
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zunächst das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig. Der angesprochene Verkehr nehme eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahr. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sah der Bundesgerichtshof vorliegend nicht.
Keine Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Markenanmeldung - aber im Zeitpunkt des Löschungsantrags
Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Diese Annahme teilt der Bundesgerichtshof nicht. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten würden zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002 belegen, sie rechtfertigten jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015, so das Gericht. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dürfe in einem solchen Fall die Farbmarke nicht gelöscht werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 129/2016 des BGH vom 21.07.2016
Zur Sache:
Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.). Für ihn ist die am 07.02.2002 angemeldete und am 11.07.2007 eingetragene abstrakte Farbmarke "Rot" (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert.
Die Antragstellerinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe. Diese erbingen in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken und verwenden für ihren Marktauftritt die Farbe Rot. Die Antragsstellerinnen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen.
Verfahren:
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19.06.2014 (C‑217/13 und C‑218/13) entschieden hat. Anschließend hat das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke angeordnet (Beschluss vom 08.07.2015 - 25 W (pat) 13/14).
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Grundsätzlich kein Schutz der abstrakten Farbmarke mangels Unterscheidungskraft
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zunächst das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig. Der angesprochene Verkehr nehme eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahr. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sah der Bundesgerichtshof vorliegend nicht.
Keine Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Markenanmeldung - aber im Zeitpunkt des Löschungsantrags
Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Diese Annahme teilt der Bundesgerichtshof nicht. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten würden zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002 belegen, sie rechtfertigten jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015, so das Gericht. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dürfe in einem solchen Fall die Farbmarke nicht gelöscht werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 129/2016 des BGH vom 21.07.2016
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.07.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2781
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