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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 25.02.2016 - I ZR 238/14

Mehrwertdienstenummer - Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwerdienstenummer im Impressum einer Internetseite genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation

UWG § 3a; e-commerce-Richtlinie Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und f, Art. 6 Abs. 8, Art. 21

Leitsätze:*

1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar.

2. Der Diensteanbieter ist verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07, MIR 2008, Dok. 308 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

3. Ein Telefonanruf kann grundsätzlich als unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07, MIR 2008, Dok. 308 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Die mit einer solchen Kontaktaufnahme verbundenen, über den Grundtarif für einen Telefonanruf (aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz) hinausgehenden Kosten stehen allerdings der Annahme eines effizienten Kommunikationswegs entgegen; sie führen nach der Lebenserfahrung eher dazu, Kontaktaufnahmen zu unterbinden als sie zu ermöglichen. Gleichwohl ist ein Diensteanbeiter nicht verpflichtet eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten.

4.

a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

b) Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

MIR 2016, Dok. 020


Anm. der Redaktion: Leitsätze 4 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.07.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2778

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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