Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Einlösen der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern nicht wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZR 137/15; Vorinstanzen: LG Ulm, Urteil vom 20.11.2014 - 11 O 36/14 KfH; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2015 - 2 U 148/14
MIR 2016, Dok. 018, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.06.2016 (I ZR 137/15) entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons "einlöst" (d.h. einen entsprechenden Rabatt gewährt), die durch seine Mitbewerber ausgegeben wurden. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis liege nicht vor.
Zur Sache:
Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Eindringen in einen fremden Kundenkreis
Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien im Bezug auf ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Dies gelte auch dann, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wende sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen, so das Gericht. Die "weitere Chance" der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten stehe es auch frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.
Eine unlautere Irreführung liege ebenfalls nicht vor. Die Werbung der Beklagten beziehe sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liege es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 107/2016 des BGH vom 23.06.2016
Zur Sache:
Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Eindringen in einen fremden Kundenkreis
Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien im Bezug auf ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Dies gelte auch dann, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wende sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen, so das Gericht. Die "weitere Chance" der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten stehe es auch frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.
Eine unlautere Irreführung liege ebenfalls nicht vor. Die Werbung der Beklagten beziehe sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liege es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 107/2016 des BGH vom 23.06.2016
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.06.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2776
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