Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht
Bundesgerichtshof
(Prüf-) Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals - jameda
BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15; Vorinstanzen: LG Köln, 09.07.2014 - 28 O 516/13; OLG Köln, 16.12.2014 - 15 U 141/14
MIR 2016, Dok. 008, Rz. 1
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Mit Urteil vom 01.03.2015 (VI ZR 34/15) hat der Bundesgerichtshof zu den (Prüf-) Pflichten des Betreibers des Ärztebewertungsportals "jameda" bei negativen Nutzerbewertungen und möglichen erweiterten Prüfungsmaßnahmen (Beleganforderung, Weiterleitung an Betroffenen) Stellung genommen.
Zur Sache:
Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.
Der Kläger wurde durch einen einen anonymen Nutzer bewertet; er - der Nutzer - könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote wurde 4,8 genannt. Diese setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.
Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.
Der Kläger verlangt von jameda, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: jameda macht sich Nutzerbewertungen nicht "zu eigen" - Haftung nur bei Verletzung von Prüfpflichten
Die beanstandete Bewertung sei keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte hafte daher für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers (hier: jameda) sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei dürfe einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen für Bewertungsplattformen "symptomatisch" - Anonyme bzw. pseudonyme Bewertungsmöglichkeit potentiert
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen, so das Gericht.
Weitere Prüfungsmaßnahmen: Plattform kann zur Anforderung genauerer Hintergründe und Belege für den Behandlungskontakt und deren Weiterleitung an Bewerteten verpflichten sein
Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 049/2016 des BGH vom 01.03.2016
Zur Sache:
Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.
Der Kläger wurde durch einen einen anonymen Nutzer bewertet; er - der Nutzer - könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote wurde 4,8 genannt. Diese setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.
Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.
Der Kläger verlangt von jameda, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: jameda macht sich Nutzerbewertungen nicht "zu eigen" - Haftung nur bei Verletzung von Prüfpflichten
Die beanstandete Bewertung sei keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte hafte daher für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers (hier: jameda) sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei dürfe einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
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Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen, so das Gericht.
Weitere Prüfungsmaßnahmen: Plattform kann zur Anforderung genauerer Hintergründe und Belege für den Behandlungskontakt und deren Weiterleitung an Bewerteten verpflichten sein
Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 049/2016 des BGH vom 01.03.2016
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.03.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2765
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Online seit: 01.03.2016
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