Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Belästigende Werbung und Irreführung durch Facebook-Funktion "Freunde finden"
BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; Vorinstanzen: KG Berlin, Urteil vom 24.01.2014 - 5 U 42/12; LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012 - 16 O 551/10
MIR 2016, Dok. 003, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016 (I ZR 65/14 - Freunde finden) entschieden, dass die mithilfe der Funktion "Freunde finden" von "Facebook" versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als "Facebook"-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Ferner habe "Facebook" im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion "Freunde finden" den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt.
Zur Sache
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland (vzbv). Beklagte ist Facebook (Irland).
Derr vzbv nimmt Facebook wegen der Gestaltung der bereit gestellten Funktion "Freunde finden", mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von "Facebook" zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der vzbv sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend, Facebook täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von "Facebook" genutzt würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Unzulässige Werbung für das Angebot von facebook
Einladungs-E-Mails von "Facebook" an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, so das Gericht. Die Einladungs-E-Mails seien Werbung, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion handele, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails würden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers, sondern als Werbung von Facebook selbst verstanden.
Irreführung über Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten bei der Registrierung für "Freunde finden"-Funktion
Durch die Angaben, die Facebook im November 2010 bei der Registrierung für die Funktion "Freunde finden" gemacht hat, habe Facebook sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" kläre nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei "Facebook" registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen könnten die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt sei.
(tg) - Quelle: PM Nr. 007/2016 des BGH vom 14.01.2016
Zur Sache
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland (vzbv). Beklagte ist Facebook (Irland).
Derr vzbv nimmt Facebook wegen der Gestaltung der bereit gestellten Funktion "Freunde finden", mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von "Facebook" zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der vzbv sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend, Facebook täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von "Facebook" genutzt würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Unzulässige Werbung für das Angebot von facebook
Einladungs-E-Mails von "Facebook" an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, so das Gericht. Die Einladungs-E-Mails seien Werbung, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion handele, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails würden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers, sondern als Werbung von Facebook selbst verstanden.
Irreführung über Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten bei der Registrierung für "Freunde finden"-Funktion
Durch die Angaben, die Facebook im November 2010 bei der Registrierung für die Funktion "Freunde finden" gemacht hat, habe Facebook sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" kläre nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei "Facebook" registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen könnten die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt sei.
(tg) - Quelle: PM Nr. 007/2016 des BGH vom 14.01.2016
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.01.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2760
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