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Kurz notiert // Medienrecht



Bundesverwaltungsgericht

Unzureichende Trennung von Werbung und Programm- und Sendungsteilen bei Sat.1

BVerwG, Ur­teil vom 14.10.2015 - 6 C 17.14; Vorinstanzen: VG Neu­stadt/Wein­stra­ße, Ur­teil vom 04.06.2013O - 5 K 429/12.​NW; OVG Ko­blenz, Ur­teil vom 29.04.2014 - 2 A 10894/13

MIR 2015, Dok. 076, Rz. 1


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Ein Fernsehsender (hier: Sat.1) ver­stößt gegen das Gebot des Rund­funk­staats­ver­trags, Wer­bung ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­zu­set­zen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 RStV), wenn vor Be­ginn der Wer­bung in einen noch lau­fen­den Pro­gramm­hin­weis zwar der Schrift­zug "Wer­bung" ein­ge­blen­det wird, der wei­ter lau­fen­de Pro­gramm­hin­weis je­doch den Bild­schirm op­tisch do­mi­niert. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit Urteil vom 14.10.2105 (6 C 17.14) entschieden.

Zur Sache:

Wäh­rend einer Un­ter­bre­chung der Serie "Anna und die Liebe" wurde von Sat.1 ein Pro­gramm­hin­weis auf die Über­tra­gung eines Box­kamp­fes aus­ge­strahlt. Zu sehen war zu­nächst für etwa zwei Se­kun­den ein den ge­sam­ten Bild­schirm aus­füllender bren­nen­der Box­ring und in der rech­ten Bild­schirm­hälf­te der Boxer Felix Sturm. Wäh­rend die­ser sich auf die Ka­me­ra zu­be­weg­te, er­schie­nen in der Mitte des Bil­des in einem schwar­zen Kreis die Buch­sta­ben "FR" und links da­ne­ben der Hin­weis "HEUTE 22.15 STURM VS. MUR­RAY". Nach die­sen zwei Se­kun­den ver­wan­del­te sich der schwar­ze Kreis mit den Buch­sta­ben "FR" zu einem dre­hen­den far­bi­gen Ball, dem so ge­nann­ten Sat.1-Ball. Gleich­zei­tig wurde der Schrift­zug "WERBUNG“ ein­ge­blen­det. Diese Ein­blen­dung dau­er­te wie­der­um ca. zwei Se­kun­den. Im An­schluss daran be­gann der erste Wer­be­spot. In ver­gleich­ba­rer Weise wurde am sel­ben Tag wäh­rend der Un­ter­bre­chung der Serie "K 11" in eine Pro­gramman­kün­di­gung für die Show "The Voice of Ger­ma­ny" vor dem nach­fol­gen­den Wer­be­block der Schrift­zug "WER­BUNG"" ein­ge­blen­det. Mit entsprechendem Bescheid be­an­stan­de­te die be­klag­te Lan­des­me­di­en­an­stalt in die­sen bei­den Fäl­len einen Ver­stoß gegen das rund­funk­recht­li­che Gebot einer Tren­nung von Wer­bung und Pro­gramm. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt an der Wein­stra­ße hat die hier­ge­gen er­ho­be­ne Klage ab­ge­wie­sen, das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz hat die Be­ru­fung der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Werbung muss angemessen und eindeutig abgesetzt sein

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat nunmehr auch die Re­vi­si­on von Sat.1 zu­rück­ge­wie­sen: Nach der hier ein­schlä­gi­gen Be­stim­mung des Rund­funk­staats­ver­trags müsse Wer­bung dem Me­di­um an­ge­mes­sen durch op­ti­sche oder akus­ti­sche Mit­tel oder räum­lich ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­ge­setzt sein. An­de­re Sen­dungs­tei­le im Sinne die­ser Be­stim­mung seien auch Hin­wei­se auf ei­ge­ne spä­te­re Sen­dun­gen. Um die hier aus­ge­strahl­ten Pro­gramm­hin­wei­se von der nach­fol­gen­den Wer­bung ab­zu­set­zen, hat die Klä­ge­rin als op­ti­sches Mit­tel die Ein­blen­dung des Schrift­zugs "WER­BUNG" in den Pro­gramm­hin­weis ver­wandt.

Auf die Gestaltung kommt es an

Zwar ver­lange der Rund­funk­staats­ver­trag nicht, dass das op­ti­sche Mit­tel zur Tren­nung von Pro­gramm und Wer­bung nach dem letz­ten Bild des Pro­gramms und vor dem ers­ten Bild der Wer­bung ein­ge­setzt wird. Je­doch sei diese Ein­blen­dung an­ge­sichts der hier von der Klä­ge­rin ge­wähl­ten Ge­stal­tung nicht ge­eig­net gewesen, die nach­fol­gen­de Wer­bung ein­deu­tig von dem Pro­gramm­hin­weis ab­zu­set­zen. Die sehr kurze Ein­blen­dung des Schrift­zugs "WER­BUNG" reiche­ wegen der op­ti­schen Do­mi­nanz des wei­ter­lau­fen­den Pro­gramm­hin­wei­ses nicht aus, dem durch­schnitt­lich auf­merk­sa­men Zu­schau­er hin­rei­chend deut­lich zu ma­chen, dass un­mit­tel­bar da­nach die Wer­bung be­ginnt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 83/2015 des BVerwG vom 14.10.2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.10.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2743
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