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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 02.04.2015 - I ZR 167/13

Staubsaugerbeutel im Internet - Zur Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen vergleichender Werbung für ein eigenes Produkt

UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4

Leitsätze:*

1. Nach § 6 UWG ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist. Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (vgl. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG). Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie 2006/114/EG aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen. Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 48/10, MIR 2011, Dok. 088 - Teddybär). Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende Werbung in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 48/10, MIR 2011, Dok. 088 - Teddybär). Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.

2. Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

MIR 2015, Dok. 074


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.10.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2741

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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