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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 136/13

TIP der Woche - Grundsätzlich keine eingeschränkte Haftung eines Presseunternehmens für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen Dritter in einem nahezu reinem "Werbeblättchen"

UWG § 5, § 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Warentests (hier: angebracht an Produktabbildungen zusammen mit anderen - nicht getesteten - Produkten desselben Herstellers). Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 104/12 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).

2. Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10, MIR 2011, Dok. 099 - Branchenbuch Berg; BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, MIR 2012, Dok. 041 - Marktführer Sport). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - Orient-Teppichmuster; BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 11.12.2003 - I ZR 50/01 - Dauertiefpreise).

3. Eine Presseunternehmen haftet für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter nur, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 127/88 - Pressehaftung I; BGH, Urteil vom 07.05.1992 - I ZR 119/90 - Pressehaftung II; BGH, Urteil vom 09.11.2000 - I ZR 167/98 - Herz-Kreislauf-Studie; BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 249/03 - Stadt Geldern).

4.

a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.

b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

MIR 2015, Dok. 062


Anm. der Redaktion: Leitsätze 4 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.08.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2729

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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