Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015 - 6 U 173/14
Goldankauf zu Top Preisen - Im Zusammenhang mit Preisangaben ist mit der Aussage "Top" keine Spitzengruppen- oder gar Spitzenstellungswerbung verbunden.
UWG § 5 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Werbung mit Höchstpreisen ist keine Allein-/Spitzenstellungsbehauptung, sondern unterfällt der Kategorie der Spitzengruppenwerbung. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet bei der Werbung mit einem "Höchstpreis" nicht, dass ihm der absolut beste Preis auf dem gesamten Markt angeboten wird, sondern nur, dass der Preis im obersten Bereich liegt. Zwar ist "höchst" der Superlativ zu "hoch" und der Superlativ seinerseits eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung, Dementsprechend wird das Präfix "Höchst" im Zusammenhang mit der Bildung von Substantiven (Höchstleistung, Höchstform, Höchstgebot pp.) regelmäßig als Ausdruck für etwas nicht zu Überbietendes verwendet. Allerdings erweckt Werbung mit einem Superlativ nicht in jedem Fall den Eindruck einer Allein- oder Sonderstellung; häufig besagt der Superlativ nach dem Gesamtinhalt einer Ankündigung nur, dass das angepriesene Erzeugnis ein Spitzenerzeugnis ist, womit das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse eingeräumt wird. Bei der Werbung mit Aussagen über die Preisbemessung kommt hinzu, dass dort Übertreibungen an der Tagesordnung sind. Der Verkehr hat sich mittlerweile daran gewöhnt und relativiert die Aussagen in dem gebotenen Umfang, auch wenn die Preisangaben in ihrem inhaltlich nachprüfbaren Kern der Wahrheit entsprechen müssen. Wird z.B. mit einem "Sparpreis", "Superpreis", "Preisknüller" o.ä. geworben, muss die Ware auch tatsächlich preisgünstig sein, d.h. im Bereich des unteren Preisniveaus angeboten werden. Dementsprechend setzt die Werbung mit einem Ankauf zu "Höchstpreisen" (nur) voraus, dass der Werbende mit seinen Einkaufspreisen zur Spitzengruppe gehört; dass im Einzelfall auch einmal ein höherer Preis geboten wird, kann und muss nicht ausgeschlossen sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1988 - 2 U 243/87; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.04.1990 - 3 U 1043/90; OLG Frankfurt a.M. WRP 1991, 176; i.E. ebenso zur Bewerbung von "Tiefstpreisen": OLG Köln, 09.06.1989 - 6 U 246/88).
2. Im Zusammenhang mit Preisangaben bedeutet die Aussage "Top", dass es sich tatsächlich um ein relativ gutes Angebot handelt. Ein "Top Preis" entspricht in der Werbung im Aussagegehalt einem "Superpreis", der lediglich ein günstiges, d.h. überdurchschnittlich gutes Angebot voraussetzet. Eine Spitzengruppenwerbung oder gar Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden.
3. Soweit beim Goldankauf der Preis das maßgebliche Kriterium ist, ist dies für die Auslegung der Begriffe "Höchstpreis" und "Top Preis" aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher nicht von Bedeutung.
4. Zur Frage, ob eine Werbung mit "Top-Preisen" in den Kernbereich eines strafbewehrten, vertraglichen Unterlassungsversprechens betreffend eine Werbung mit "Höchstpreisen" fällt (hier: verneint).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.07.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2726
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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