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Rechtsprechung // Persönlichkeitsrecht



BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13

Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

KUG §§ 22, 23 KUG; BDSG §§ 3, 4a Abs. 1 Satz 3; BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Sind für die Frage der Veröffentlichung die Regelungssachverhalte von KUG und BDSG kongruent, so gehen die Bestimmungen des KUG als spezialgesetzlicher Bildnisschutz vor. Auf die „Auffangfunktion“ des BDSG kann nicht zurückgegriffen werden. Auch auf strengere gesetzliche Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes kann grundsätzlich nicht verwiesen werden. Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Verfassungsgrundsätze, die zum Datenschutzrecht und dem BDSG geführt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren.

2. Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen. Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG dar, der Schriftform verlangt, "soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen" erscheint. Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen (und in verfassungskonformer Auslegung von § 22 KUG), bedarf auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse der Schriftform. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

3. Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

4. Eine wirksame Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seiner Bildnisse im Sinne von § 22 KUG erlischt nicht ohne Weiteres mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit die Einwilligung dem Wortlaut nach ohne kalendermäßige Befristung, nicht beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, also unbefristet, erteilt wurde und wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.

5. Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell "jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann". Es ist vielmehr wiederum im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

MIR 2015, Dok. 043


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.05.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2710

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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