Kurz notiert // Äußerungsrecht
Oberlandesgericht Dresden
Der "AfD-Friseur" und seine Schere - Boykottaufruf und Meinungsfreiheit
OLG Dresden, Urteil vom 05.05.2015 - 4 U 1676/14
MIR 2015, Dok. 042, Rz. 1
1
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 05.05.2014 (4 U 1676/14) einen in einem Wahlkampf verbreiteten "Boykott"-Aufruf gegenüber einem Friseur, der Mitglied der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) ist, als zulässig erachtet. Die konkrete Äußerung sei von Artikel 5 Grundgesetz gedeckt.
Zur Sache:
In einem Eilverfahren hatte der Kläger, der Mitglied der AfD ist und einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, Unterlassung folgender - über Twitter verbreiteten - Mitteilung gefordert:
"Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur ...in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt."
Beide Beteiligten waren dabei als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien während des Landtagswahlkampfs öffentlich in Erscheinung getreten. Außergerichtlich forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.
Entscheidung des Gerichts: Äußerung von Meinungsfreiheit gedeckt - Sarkasmus zulässig
Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Dresden hatte Erfolg und führte zur Abweisung des Antrags des Klägers.
Die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das Gericht bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf.
Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: "Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." stelle vorliegend zudem keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf.
(tg) - Quelle: PM 3/2015 des OLG Dresden vom 05.05.2015
Zur Sache:
In einem Eilverfahren hatte der Kläger, der Mitglied der AfD ist und einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, Unterlassung folgender - über Twitter verbreiteten - Mitteilung gefordert:
"Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur ...in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt."
Beide Beteiligten waren dabei als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien während des Landtagswahlkampfs öffentlich in Erscheinung getreten. Außergerichtlich forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.
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Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Dresden hatte Erfolg und führte zur Abweisung des Antrags des Klägers.
Die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das Gericht bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf.
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(tg) - Quelle: PM 3/2015 des OLG Dresden vom 05.05.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 05.05.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2709
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