Kurz notiert // Datenschutzrecht
Bundesgerichtshof
Kein Anspruch eines Patienten gegen den Klinikträger auf Auskunft über Privatanschrift eines angestellten Arztes
BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 137/14; Vorinstanzen: AG Weißwasser, 08.08.2013 - 6 C 58/13; LG Görlitz, 14.02.2014 – 2 S 174/13
MIR 2015, Dok. 010, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2015 (VI ZR 137/14) entschieden, dass einem Patienten - der u.a. einen Klinikarzt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen möchte - gegen den Klinikträger grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die Privatanschrift des angestellten Arztes zusteht.
Zur Sache:
Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes, was die Klinikträgerin ablehnte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Privatanschrift bei Zustellbarkeit der Klage an Klinikanschrift nicht notwendig
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zwar habe der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden könne.
Zweckbindung - Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten
Der Auskunftserteilung stehe § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestatte dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber sei aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten hier für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden seien, sei die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedürfe vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift, so der BGH.
(tg) - Quelle: PM Nr. 9/2015 des BGH vom 20.01.2014
Zur Sache:
Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes, was die Klinikträgerin ablehnte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Privatanschrift bei Zustellbarkeit der Klage an Klinikanschrift nicht notwendig
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zwar habe der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden könne.
Zweckbindung - Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten
Der Auskunftserteilung stehe § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestatte dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber sei aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten hier für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden seien, sei die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedürfe vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift, so der BGH.
(tg) - Quelle: PM Nr. 9/2015 des BGH vom 20.01.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2676
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