Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014 - 11 U 73/14
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung - Einzelfragen im Rahmen von § 97a Abs. 2 UrhG n.F.
UrhG § 97a Abs. 2 Nr. 4; ZPO §§ 93, 99 Abs. 2
Leitsätze:*1. Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist unter anderem, dass sich aus ihr das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen lässt. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.11.2013 - 11 U 106/13). § 97 a Abs. 2 Nr. 2 UrhG n.F. fordert nunmehr insoweit, dass die Rechtsverletzung "genau zu bezeichnen" ist.
Auch wenn ein der Abmahnung beigefügte Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung formal nicht Bestandteil der Abmahnung ist, kann ihr Inhalt als Begleittatsache ergänzend zur Konkretisierung des gerügten Verhaltens herangezogen werden.
2. Eine Abmahnung soll dem Abgemahnten den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, um einen Prozess zu vermeiden. Dies geschieht üblicherweise durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bzw. durch die Aufforderung, das gerügte Verhalten zu unterlassen, sofern allein Erstbegehungsgefahr vorliegt
Da § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. besondere Anforderungen an eine Abmahnung stellt, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, dürfte die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung indes nicht mehr - zwingende Voraussetzung für eine Abmahnung sein (hier im Ergebnis offengelassen).
3. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung kann auch konkludent erfolgen. Auf eine Abmahnung sind die Regeln über Willenserklärungen und deren Auslegung gemäß § 133 BGB insofern entsprechend anwendbar.
4. Dem Wortlaut des § 97 a UrhG nach ist in einer (hier: urheberrechtlichen) Abmahnung keine explizite Androhung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Adressat diese Konsequenz erkennt oder mit ihr rechnet.
5. Der Wortlaut des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG, wonach im Falle einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung anzugeben ist, „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“, ist jedenfalls unklar und deshalb auszulegen. Die dort erwähnte Rechtsverletzung stellt ein tatsächliches Verhalten dar; ein solches kann nicht über einen rechtlichen Anspruch im Sinne des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hinausgehen. Hinsichtlich des in § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG als Maßstab genannten "Hinausgehens" kann allenfalls geprüft werden, ob das in der Abmahnung konkret gerügte Verhalten vollständig einen Anspruch auf die geforderte vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG auslöst. Ausgehend hiervor besteht eine Hinweispflicht i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, der sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergibt. Aus einer gerügten Rechtsverletzung ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Wiederholungsgefahr ein die gerügte Handlungsform konkret aufgreifender Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus kann jedoch aus einer konkreten Rechtsverletzung auch ein Unterlassungsanspruch für andere Handlungsformen folgen, sofern für diese eine durch die Rechtsverletzung indizierte Erstbegehungsgefahr vorliegt. In beiden Fällen kann demnach eine Deckungsgleichheit zwischen gerügter Rechtsverletzung und daraus abgeleitetem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch bestehen. Erstreckt sich eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung auf Handlungsformen, die über die konkret gerügte Handlungsform hinausgehen, liegt demnach kein überschießender Teil i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG vor, wenn für diese Handlungsformen aufgrund des gerügten Verstoßes eine Erstbegehungsgefahr besteht.
Zudem erscheint im Hinblick auf das einer Abmahnung zugrunde liegende System der Rechtswahrnehmung eine einschränkende Auslegung des Wortlauts von § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG geboten. Soweit der Verletzte zwar zur Vermeidung der Kostenlast nach § 93 ZPO gehalten ist, den Verletzer vor Anrufung der Gerichte abzumahnen, bleibt es grundsätzlich Sache des Verletzers, eine wirksame, geeignete Unterlassungserklärung zu formulieren. Wenn der Verletzte - überobligationsmäßig - einen vorformulierten Vorschlag unterbreitet, erscheint es unangemessen, ihm das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.
6. Auch der in einer vorformulierten Unterlassungserklärung erwähnte Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthält keinen hinweispflichtigen Teil i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG. Regelungen zur Ausgestaltung eines Vertragsstrafeversprechens selbst unterfallen dem insoweit deutlichen Wortlaut nach nicht dieser Vorschrift. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG bezieht sich allein auf die Unterlassungsverpflichtung im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG.
7. Bei einem auf einen Kostenwiderspruch hin ergangenen Urteil handelt es sich der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil mit einer Kostenentscheidung gegen die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.10.2010, Az. 6 W 64/10). Nach ganz herrschender Meinung ist ein solches Urteil demnach nicht mit der Berufung, sondern allein mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen (vgl. etwa: KG Berlin Beschluss vom 08.03.2011 - 5 U 155/10; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1535; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2012, 1018).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 05.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2667
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