MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Aussetzung des Verfahrens zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - I ZR 198/13; Vorinstanzen: LG MĂĽnchen I, 24.05.2012 - 7 O 28640/11; OLG MĂĽnchen, 17.10.2013 - 6 U 2492/12

MIR 2014, Dok. 130, Rz. 1


1
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18.12.2014 (I ZR 198/13) ein Verfahren zu der Frage, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. Dieses Verfahren betreffe insoweit für den Rechtsstreit vor dem BGH erhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Zur Sache:

Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Die VG Wort nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch im Ergebnis seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Beklagte sei insoweit nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers daher nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte und sie diese der Beklagten übertragen hätten. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dürfen, soweit die Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätten.

Mit ihrer Revision strebt die VG Wort weiterhin die vollständige Abweisung der Klage an. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-572/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d'appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von Vervielfältigungsgeräten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren. Mit dem "gerechten Ausgleich" seien die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d'appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage sei daher auch für den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 192/2014 des BGH vom 19.12.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2665
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige