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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 84/13

Wir zahlen Höchstpreise - Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer behaupteten Irreführung liegen bei dem Anspruchsteller (hier: der Klägerin). Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss derjenige, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt (hier: der Beklagte), die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Anspruchsteller (Kläger) diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann.

2. Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

MIR 2014, Dok. 129


Anm. der Redaktion: Hier hatte der Beklagte mit der Angabe "WIR ZAHLEN HÖCHSTPREISE FÜR IHREN SCHMUCK!" in einer Zeitung für den Ankauf von Altedelmetall (bzw. Altgold) geworben.
Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2664

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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