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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.11.2014 - 11 U 106/13

Urheberrechtsschutz für Seminar- und Kursunterlagen - Seminarunterlagen können als Sammelwerk geschützt sein, wenn die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellt.

UrhG § 4, § 97a a.F.

Leitsätze:*

1. Kursunterlagen können als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellt und sich damit in ihnen ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht. Dabei ist der Gesamteindruck entscheidend (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 08.11.1989 - I ZR 14/88 - Bibelreproduktion).

2. Die Abmahnung fordert den Verletzer auf, hinsichtlich der abgemahnten - rechtsverletzenden - Handlung eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dem Abmahnschreiben ist das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten so konkret zu bezeichnen, dass für den Abgemahnten erkennbar ist, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Last gelegt wird. Die Bezeichnung muss den Verletzer in die Lage versetzen, die gerügte Rechtsverletzung und das betreffende Werk in angemessener Weise zu identifizieren.

MIR 2014, Dok. 120


Anm. der Redaktion: Die seit 09.10.2013 geltende Fassung von § 97a UrhG konkretisiert in § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG nunmehr die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung (zumindest hat sich der Gesetzgeber hier an entsprechenden Kriterien versucht). Urheberrechtliche Abmahnungen die diesen Anforderungen nicht entsprechen sind nach § 97 Abs. 2 Satz 2 unwirksam. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG hat die Abmahnung insoweit in "klarer und verständlicher Weise (...) die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen".
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 25.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2655

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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