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Rechtsprechung // Markenrecht



BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 29/13

DüsseldorfCongress - Keine unterschiedlichen Maßstäbe bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für Waren- und Dienstleistungsmarken.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - I ZB 115/08 - TOOOR!; BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - I ZB 11/13 - grill meister).

2. Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 08.05.2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - I ZB 13/11 - Neuschwanstein; BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - I ZB 68/11 - Deutschlands schönste Seiten). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 56/09 - Link economy). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.09.2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 - Sat.2).

3. Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt indes voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2004 -C-363/99, Slg. 2004, I-1619 - Postkantoor; BGH, Beschluss vom 11.05.2000 - I ZB 22/98 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - I ZB 34/08 - My World; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 78/10 - Rheinpark-Center Neuss). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend.

4.

a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.

b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht.

MIR 2014, Dok. 116


Anm. der Redaktion: Leitsätze 4 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 07.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2651

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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