Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Keine Begehungsgefahr bei Präsentation eines nachgeahmten Keksprodukts auf einer Fachmesse
BGH, Urteil vom 23.10.2014 - I ZR 133/13 - Keksstangen; Vorinstanzen: LG Köln, 27.09.2012 – 31 O 356/10; OLG Köln, 28.06.2013 – 6 U 183/12
MIR 2014, Dok. 107, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2014 (I ZR 133/13 - Keksstangen) entschieden, das allein aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts - hier: die bekannten und äußerst schmackhaften "Mikado" Kekstangen - auf der internationalen Süßwarenmesse in Köln - als reiner Fachmesse - noch nicht folge, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird. Eine Begehungsgefahr für die Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern und damit die Grundlage eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs liege insoweit (noch) nicht vor.
Zur Sache:
Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der Türkei und anderen Ländern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Keksstangen der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die Klägerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die Wertschätzung ihres Originalprodukts aus.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der Klägerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Bewerben, Anbieten, Vertreiben und Inverkehrbringen gegenüber inländischen Verbrauchern durch Produktpräsentation auf Fachmesse
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es fehle an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern. Eine solche Begehungsgefahr folge nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln. Das Oberlandesgericht hatte hier - auch in Ansehung der Entscheidung "Pralinenform II" des BGH (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, MIR 2010, Dok. 155) - zumindest eine solche Erstbegehungsgefahr angenommen (OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013 – 6 U 183/12)
(tg) - Quelle: PM Nr. 151/2014 des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2014
Zur Sache:
Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der Türkei und anderen Ländern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Keksstangen der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die Klägerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die Wertschätzung ihres Originalprodukts aus.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der Klägerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Bewerben, Anbieten, Vertreiben und Inverkehrbringen gegenüber inländischen Verbrauchern durch Produktpräsentation auf Fachmesse
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es fehle an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern. Eine solche Begehungsgefahr folge nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln. Das Oberlandesgericht hatte hier - auch in Ansehung der Entscheidung "Pralinenform II" des BGH (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, MIR 2010, Dok. 155) - zumindest eine solche Erstbegehungsgefahr angenommen (OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013 – 6 U 183/12)
(tg) - Quelle: PM Nr. 151/2014 des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 24.10.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2642
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