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Kurz notiert // Datenschutzrecht



Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Fanpage-Betreiber nicht für Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook verantwortlich - Berufung des ULD erfolglos

Schleswig-Holsteinische OVG, Urteil vom 04.09.2014 - 4 LB 20/13

MIR 2014, Dok. 092, Rz. 1


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Mit Urteil vom 04.09.2014 (4 LB 20/13) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (4. Senat) entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich ist. Der Fanpage-Betreiber habe keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook, so das Gericht. Dass der Betreiber einer solchen Facebook-Seite von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhalte, begründe keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) als Datenschutzaufsichtsbehörde dürfe den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten.

Zur Sache:

Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des ULD gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09.10.2013 (8 A 218/11) zurückgewiesen.

Ende 2011 hatte die ULD gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH angeordnet, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Zur Begründung wurden seitens des ULD datenschutzrechtliche Verstöße von Facebook - insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen - angeführt.

Anordnung des ULD schon verfahrensmäßig rechtswidrig

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten sei, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine - rechtlich grundsätzlich denkbare - Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.

Revision zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen.

(tg) - Quelle: PM des OVG Schleswig vom 05.09.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 05.09.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2626
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