Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Urteil vom 19.03.2014 - I ZR 35/13
Porträtkunst - Die Schrankenregelung in § 53 Abs. 1 UrhG (Privatkopie) erlaubt auch die Vervielfältigung unveröffentlichter Werke.
UrhG §§ 6 Abs. 1, 12, 53 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft geboten.
2. Zwar ist der Anwendungsbereich bestimmter Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes auf veröffentlichte oder erschienene Werke beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für die analoge Anwendung einer Regelung - das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage - nicht vorliegen.
3. Das Einscannen von Ausdrucken bearbeiteter Fotografien und das Abspeichern der erzeugten Dateien allein macht diese Fotoarbeiten nicht der Öffentlichkeit im Sinne von § 12 UrhG zugänglich. Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG gilt auch für schutzfähige Bestandteile und Vorstufen eines Werkes. Der Begriff der Veröffentlichung in § 12 Abs. 1 UrhG ist derjenige des § 6 Abs. 1 UrhG. Für den Begriff der Öffentlichkeit (§ 12 Abs. 2 UrhG) gilt Entsprechendes. Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 26.08.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2624
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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