Rechtsprechung
OLG Köln
Urteil vom 13.01.2006 - Az. 19 U 120/05 (Die Registrierung bei einer Internetverkaufsplattform allein begründet noch kein schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners bezüglich der unter der Benutzerkennung tatsächlich handelnden Person. Zur Beweislast bezüglich des wirksamen Vertragsschlusses im geschäftlichen Verkehr über Internet-Verkaufsplattformen. Zur Anwendbarkeit des §§ 164 ff BGB im Internetverkehr. §§ 145, 164 BGB.)
Leitsätze (tg)
1. Im geschäftlichen Verkehr über Internet-Verkaufsplattformen gelten hinsichtlich des Zustandekommens
von Verträgen die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Die Besonderheit, dass die Beteiligten
dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität
nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss
beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich
Vertragspartner geworden ist.
2. Auch im Internetverkehr finden die §§ 164 ff. BGB entsprechende
Anwendung. Erfolgt eine Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten
Kennung, kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil
entsprechend § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.
3. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag es allein noch nicht, angesichts der - nach wie vor ungemindert gegebenen -
Missbrauchsmöglichkeiten, einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand des Geschäftspartners hinsichtlich der, tatsächlich unter einem Synonym bzw.
Benutzernames (Benutzerkennung) handelnden Person zu begründen. Eine Registrierung bei einer Internetverkaufsplattform (hier "ebay") lässt insoweit
jedenfalls noch keinen sicheren Rückschluss zu.
4. Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon
ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten. Vielmehr muss das Handeln des "Vertreters"
im Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände zugerechnet werden können.
5. Kriterien für die Feststellung konkreter, die Zurrechnung des "Verteterhandelns" begründenden, Umstände in diesem Sinne können unter anderem Art und
Umfang der zuvor über die Internetverkaufsplattform abgewickelten Geschäfte, im Vergleich mit den streitgegenständlichen Käufen sein.
MIR 2006, Dok. 047
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/262
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