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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Vergütungspflicht bei Druckern und PCs

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III; Verfahrensgang: LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2006 - 12 O 110/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - 20 U 38/06; BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZR 17/07; BVerfG, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08; BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZR 28/11 - Drucker und Plotter II; EuGH, Urteil vom 27.06.2013 - C-457/11 bis C-460/11 - VG Wort/?Kyocera u.a.

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 29/11; Verfahrensgang: LG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2006 - 12 O 8/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 - 20 U 186/06; BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZR 208/07; BVerfG, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08; BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZR 29/11; EuGH, Urteil vom 27.06.2013 - C-457/11 bis C-460/11 - VG Wort/?Kyocera u.a.

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 30/11 - PC III; Verfahrensgang: LG München I, Urteil vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03; OLG München, Urteil vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05; BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 18/06 - PC I; BVerfG, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 BvR 506/09; BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZR 30/11 - PC II; EuGH, Urteil vom 27.06.2013 - C-457/11 bis C-460/11 - VG Wort/?Kyocera u.a.

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 162/10; Verfahrensgang: LG Stuttgart - Urteil vom 22.12.2004 - 17 O 392/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 20/05; BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 94/05 - Drucker und Plotter I; BVerfG, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08; BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZR 162/10; EuGH, Urteil vom 27.06.2013 - C-457/11 bis C-460/11 - VG Wort/?Kyocera u.a.

MIR 2014, Dok. 080, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) hat mit Urteilen vom 03.07.2014 (I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III; I ZR 29/11; I ZR 30/11 - PC III; I ZR 162/10) entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

Zur Sache:

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.

Nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Sie ist in den hier in Rede stehenden Verfahren auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21.07.2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat hierüber durch Urteil vom 27. 06.2013 befunden (C-457/11 bis C-460/11 - VG Wort/?Kyocera u.a.).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Drucker sind Vervielfältigungsgerärte nach § 54a UrhG aF

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasse bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei komme es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Erfasst würden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person stehe und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abziele. Unter dieser Voraussetzung seien Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig. Innerhalb einer solchen Gerätekette sei allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit sei dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit sei dies der Drucker. Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät seien nicht nach § 54a UrhG aF vergütungspflichtig, weil dabei digitale Vervielfältigungsstücke entstündeen.

PCs sind Vervielfältigungsgeräte nach § 54 UrhG aF

Weiterhin seien PCs vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach § 54 UrhG aF, so der Bundesgerichtshof. Diese Bestimmung erfasse Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger sei nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch auch digitale Speichermedien wie Festplatten, so das Gericht. Durch Übertragungen von einem digitalen Speichermedium auf ein anderes könnten nicht nur Filme und Musik, sondern auch "stehende" Texte oder "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken vervielfältigt werden; derartige Texte oder Bilder könnten beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Soweit PCs auf diese Weise als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet würden, seien sie nach § 54 UrhG aF vergütungspflichtig.

(tg) - Quelle: PM Nr. 107/2014 des BGH vom 03.07.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 03.07.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2613
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