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Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Hinweisbeschluss vom 26.02.2014 - I ZR 121/13

Kartenwerke und Zeichenschlüssel - Zur Urheberschaft und zum Urheberrechtsschutz bei Stadtplänen und Landkarten

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, §§ 7, 16, 19a, 97

Leitsätze:*

1. Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat. Solange Gehilfen sich lediglich auf die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 130/04, BGH, Urteil vom 24.05. 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I).

2. Der an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter gebundene Hersteller von Karten kann nur dann Urheber sein, wenn ihm ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleibt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 227/02 - Karten-Grundsubstanz).

3. Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGH, Urteil vom 28.05.1998 - I ZR 81/96 - Stadtplanwerk; BGH, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 227/02 - Karten-Grundsubstanz).

MIR 2014, Dok. 071


Anm. der Redaktion: Auf den vorliegenden Hinweisbeschluss ist das Revisionsverfahren durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 28.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2604

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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