Rechtsprechung // Zivilrecht
AG München, Urteil vom 10.10.2013 - 222 C 16325/13
Unternehmereigenschaft beim Waschmaschinenkauf - Bei einem Fernabsatzvertrag ist die Angabe einer Geschäftsbezeichnung mit dem Namen einer Person als Kundenname so zu verstehen, dass der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen werden soll.
BGB §§ 13, 14, 312d Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1
Leitsätze:*1. Entgegen des (eigentlich) verfolgten (privaten) Zwecks ist die Zuordnung rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen Person zu ihrer Tätigkeit als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nur) möglich, wenn die dem Vertragspartner (objektiv) erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09, MIR 2009, Dok. 237, Rn. 11).
2. Die Angabe einer Geschäftsbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer natürlichen Person als Kundenname bei einem Fernabsatzvertrag (hier: Kauf eines Waschautomaten über einen Online-Shop unter Angabe des Namens einer Physiotherapie-Praxis sowie des bürgerlichen Namens des Inhabers) ist im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der betreffende Vertrag mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn bei einer abweichenden Lieferadresse die Angabe des (Kunden-) Namens ebenfalls in dieser Form erfolgt und die Geschäftsbezeichnung (hier: "Physiotherapie ...") nicht entfernt wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 25.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2603
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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