Kurz notiert // Urheberrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Wachträume - Urheberrechtsschutz für spirituelle Texte aufgrund übersinnlicher Inspiration entsteht beim Schöpfer
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2014 - 11 U 62/13; Verfahrensgang: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.04.2013 - 216 O 424/12
MIR 2014, Dok. 065, Rz. 1
1
Mit Urteil vom 13.5.2014 (11 U 62/13) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. den Urheberrechtsschutz für einen spirituellen Text zugunsten seiner Verfasserin bestätigt, den diese in aktiven Wachträumen - praktisch in einem Diktat - empfangen haben will. Auch bei solchen übersinnlich empfangenen Eingaben für einen Text bzw. ein Werk bestehe und entstehe das Urheberrecht zugunsten des (irdischen und menschlichen) Schöpfers, so das Gericht.
Zur Sache
Die Klägerin - eine amerikanische Stiftung - nimmt den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch "A Course in Miracles" auf Unterlassung in Anspruch. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register an gemeldet wurde. Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C. Fassung im Internet durch den beklagten Verein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.
Entscheidung des Gerichts: Auch bei jenseitigen Inspirationen entsteht das Urheberrecht am Werk beim werkschaffenden "Empfänger" - Schaffensvorgang entscheidend
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.
Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden.
Geistiger Zustand des Werkschaffenden unerheblich
Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang den schöpferischen Realakt ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervor gebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 14.05.2014
Zur Sache
Die Klägerin - eine amerikanische Stiftung - nimmt den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch "A Course in Miracles" auf Unterlassung in Anspruch. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register an gemeldet wurde. Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C. Fassung im Internet durch den beklagten Verein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.
Entscheidung des Gerichts: Auch bei jenseitigen Inspirationen entsteht das Urheberrecht am Werk beim werkschaffenden "Empfänger" - Schaffensvorgang entscheidend
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.
Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden.
Geistiger Zustand des Werkschaffenden unerheblich
Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang den schöpferischen Realakt ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervor gebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 14.05.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 14.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2598
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