Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 41/12
Rechteeinräumung Synchronsprecher - Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht.
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; UrhG § 11 Satz 2, § 31 Abs. 5, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 1; UKlaG § 1
Leitsätze:*1. § 31 Abs. 5 UrhG kommt keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Bewertung der Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Eine Anwendung der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines Schutzgedankens kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht. Vertragliche Regelungen, die die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen.
2. § 88 Abs. 1 UrhG als Sondervorschrift gegenüber § 31 Abs. 5 UrhG stellt kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Voraussetzung für die Qualifizierung einer Regelung als Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine gesetzliche Grundentscheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.06.1991 - XI ZR 257/90; BGHZ 193, 268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten). Daran fehlt es im Hinblick auf § 88 Abs. 1 UrhG ebenso wie im Bezug auf die weiteren Bestimmungen gemäß § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG. Diese Vorschriften sind - wie § 31 Abs. 5 UrhG und der Übertragungszweckgedanke - bloße Auslegungsregeln (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2005 - I ZR 285/02 - Der Zauberberg).
3. Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGHZ 193, 268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).
4. Das in § 11 Satz 2 UrhG geregelte Prinzip der angemessenen Vergütung hat keine Auswirkungen auf die vertragliche Gegenleistung, insbesondere den Umfang der Rechteeinräumung (vgl. weiterführend dazu: BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 73/10 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, Rz. 21).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 03.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2594
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19, MIR 2022, Dok. 049
Kraftfahrzeugwerbung - Zum Vorliegen eines Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG und den zu erteilenden, wesentlichen Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers
BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16, MIR 2018, Dok. 010
Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt aktuell nicht gegen das Telekommunikationsgesetz
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 091
YouTube-Drittauskunft II - Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern nicht ein und umfasst keine IP-Adressen
BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 153/17, MIR 2021, Dok. 002
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands
BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16, MIR 2018, Dok. 022