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Kurz notiert // Zivilrecht



Bundesgerichtshof

Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich

BGH, Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 246/12; Verfahrensgang: LG Berlin vom 21.06.2011 – 27 O 145/11; KG Berlin vom 03.05.2012 – 10 U 99/11

MIR 2014, Dok. 060, Rz. 1


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Mit Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hat der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) entschieden, dass der Anspruch auf Gewährung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist.

Zur Sache:

Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.

Das Landgericht hat die – von dem Erben fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Anspruch auf Geldentschädigung besteht grundsätzlich nicht über den Tod des Verletzten hinaus

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spreche die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Danach bestehe der Anspruch im Allgemeinen nicht über den Tod des Verletzten hinaus fort. Der Präventionsgedanke rechtfertige ebenfalls kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag.

Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs - Rückwirkung nach § 167 ZPO greift nicht

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, ließ der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall offen, da der Erblasser vor Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung greife nicht, da sie sich auf Fälle beschränke, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führe nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.

(tg) - Quelle: PM Nr. 70/2014 des BGH vom 30.04.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 01.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2593
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