Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 147/12
Kooperation mit Wirtschaftsprüfer - Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BORA § 9
Leitsätze:*1. Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei (§ 9 BORA) ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare" oder "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 152/04 - Fachanwälte).
2. Weisen nur Kooperationspartner einer Anwaltskanzlei eine Qualifikation auf, wie sie in der Kopfleiste eines Briefbogens blickfangmäßig herausgestellt wird, wird die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt, dass die betreffende Berufsbezeichnung am rechten Rand des Briefkopfs durch Namensnennung des Kooperationspartners unter Hinzufügung seiner beruflichen Stellung erläutert wird (BGH, Beschluss vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 67/01). Für die Bejahung einer Irreführung ist dabei maßgeblich, dass der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in unzutreffender Weise blickfangmäßig bestimmte Berufsbezeichnungen zugeordnet werden.
3.
a) Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.
b) Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2591
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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