Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Köln
Entscheidung im "Goldbären-Streit" - Klage von Haribo gegen Lindt abgewiesen
OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014 - 6 U 230/12
MIR 2014, Dok. 052, Rz. 1
1
Im "Goldbären-Streit" hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 11.04.2014 (6 U 230/12) die Klage der Haribo GmbH & Co.KG gegen zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe abgewiesen. Der Gesamteindruck der "Lindt-Teddys" sei maßgeblich auch durch den Aufdruck "Lindt", das Lindt-Logo und den Aufdruck "Lindt-Teddy" geprägt.
Zur Sache
Die Klägerin - Haribo - vertreibt bekanntermaßen schmackhafte Fruchtgummi in Bärenform und ist unter anderem Inhaberin der Wortmarken „GOLDBÄR“ und „GOLDBÄREN“. Die beklagten "Lindt-Firmen" vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte - ebenfalls sehr schmackhafte- Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Haribo sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“.
Das Landgericht Köln hatte der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage von Haribo in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen hatten die Beklagten Berufung eingelegt. Der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem „Goldhasen“ orientiere.
Entscheidung des Gerichts: Gesamteindruck des Schoko-Teddys setzt sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen - maßgeblich ist auch der Aufdruck „Lindt“ nebst Logo bzw. „Lindt-Teddy“.
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie „Goldbär“ durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung „Goldbär“ die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies könne hier aber nicht festgestellt werden, so das Oberlandesgericht. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo bzw. der Aufdruck „Lindt-Teddy“. Dieser werde vom Käufer in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den als Produkt der Beklagten bekannten „Goldhasen“ anlehne.
Keine unlautere Rufausnutzung
Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff „Goldbären“ verbinde, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.
Revision zugelassen: Überkreuzkollision zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Gestaltung hat grundsätzliche Bedeutung
Das Gericht hat gleichwohl die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzliche Bedeutung zukomme.
"Offene Fragen der Redaktion"
Ob Anschauungsexemplare der betroffenen Produkte aus dem Instanzenzug noch vorhanden sind, welche Auswirkungen der Rechtsstreit auf das Ernährungsverhalten des Gerichts hatte und ob der Bundesgerichtshof die Revision aus "Eigeninteresse" ausnahmsweise bereits "angefordert" hat, ist nicht bekannt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 10/14 des OLG Köln vom 11.04.2014
Zur Sache
Die Klägerin - Haribo - vertreibt bekanntermaßen schmackhafte Fruchtgummi in Bärenform und ist unter anderem Inhaberin der Wortmarken „GOLDBÄR“ und „GOLDBÄREN“. Die beklagten "Lindt-Firmen" vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte - ebenfalls sehr schmackhafte- Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Haribo sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“.
Das Landgericht Köln hatte der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage von Haribo in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen hatten die Beklagten Berufung eingelegt. Der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem „Goldhasen“ orientiere.
Entscheidung des Gerichts: Gesamteindruck des Schoko-Teddys setzt sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen - maßgeblich ist auch der Aufdruck „Lindt“ nebst Logo bzw. „Lindt-Teddy“.
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie „Goldbär“ durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung „Goldbär“ die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies könne hier aber nicht festgestellt werden, so das Oberlandesgericht. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo bzw. der Aufdruck „Lindt-Teddy“. Dieser werde vom Käufer in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den als Produkt der Beklagten bekannten „Goldhasen“ anlehne.
Keine unlautere Rufausnutzung
Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff „Goldbären“ verbinde, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.
Revision zugelassen: Überkreuzkollision zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Gestaltung hat grundsätzliche Bedeutung
Das Gericht hat gleichwohl die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzliche Bedeutung zukomme.
"Offene Fragen der Redaktion"
Ob Anschauungsexemplare der betroffenen Produkte aus dem Instanzenzug noch vorhanden sind, welche Auswirkungen der Rechtsstreit auf das Ernährungsverhalten des Gerichts hatte und ob der Bundesgerichtshof die Revision aus "Eigeninteresse" ausnahmsweise bereits "angefordert" hat, ist nicht bekannt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 10/14 des OLG Köln vom 11.04.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 11.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2585
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